Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Tischlerei Müller, Fachhandel und
Innenausbau GmbH
Hauptstr. 2+6, 04932 Röderland/OT Prösen
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1. |
Bauleistungen
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Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die
"
Verdingungsordnung für Bauleistungen " ( VOB, Teil B ) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung
von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die " Verdingungsordnung für
Bauleistungen " ( VOB, Teil B ) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter
Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor
Vertragsabschluß.
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2. |
Sonstige Bauleistungen und Lieferung
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Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln
und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen
im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen , bei denen die
Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß der Ziffer 1 nicht
vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.1 bis 7. 2.1
Auftragsannahme.
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
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2.2
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Liefertermin / Lieferfrist
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Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Wetterverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.
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2.3 |
Gewährleistung
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Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei der Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. |
2.4 |
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Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergägenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der
Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie
fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen
entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
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2.5 |
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Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (
Farbe und Struktur ), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehandelten
, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien ( Massivhölzer und
Furniere ) liegen und üblich sind. Für die Herstellung nicht sichtbarer Teile
ist die Verwendung Austauschhölzern zulässig. Auch die Verwendung optisch nicht
einwandfreier Hölzer ist an nicht sichtbaren Teilen üblich und kein Grund zur
Beanstandung.
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2.6 |
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Für alle Arbeiten gelten grundsätzlich die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Diese Garantie erstreckt sich nicht auf zugelieferte
Teile wie Beschläge, Verschleißteile und Antriebe.
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3. |
Vergütung |
Bei Auftragserteilung und nach Vereinbarung ist ein Drittel
der Auftragssumme als Anzahlung für Material und Vorleistungen zu zahlen. Ist
die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeschlossen, so ist
die Restsumme nach einfacher Rechnungslegung mit vereinbartem Skontoabzug
innerhalb von 8 Werktagen zu bezahlen, sofern nichts anders vereinbart ist. |
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4. |
Eigentumsvorbehalt
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Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung der Rechnung Eigentum des Auftragnehmers. |
4.1 |
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen. |
4.2 |
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Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden
die Forderungen des Auftraggebers aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstendes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung des Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte
und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der
Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
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4.3 |
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Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der
Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
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4.4 |
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Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa erntstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehalsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswerdes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
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5. |
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An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
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5.1 |
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An unsere Angebote sind wir 4 Wochen gebunden.
Fallen
nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesem Zeitraum, so sind wir
berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. |
5.2 |
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Die Anlieferung und Montage wird gesondert im Angebot ausgewiesen und nach
tatsächlich ausgeführter Leistung mit Rechnung gestellt.
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